I. Zweck der
Allgemeinverfügung
Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der
Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur wird der
Gemeingebrauch der öffentlichen
Gewässer durch diese
Allgemeinverfügung
eingeschränkt.
II. Räumlicher
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser
Allgemeinverfügung umfasst die Dreisam im
Bereich zwischen der westlichen Außenkante
der Oberaubrücke
(Fabrikstraße)
flussabwärts und der
östlichen Außenkante
der Leo-Wohleb-Brücke
(Leo-Wohleb-Straße) auf der Gemarkung der
Stadt Freiburg im Breisgau.
Der als Anlage beigefügte Lageplan ist
wesentlicher Bestandteil dieser
Allgemeinverfügung.
III. Einschränkung des
Gemeingebrauchs/ Betretungsverbot
Das Betreten des Gewässerbetts der
Dreisam im räumlichen Geltungsbereich dieser
Verfügung durch Menschen sowie durch Haus-
und Nutztiere ist untersagt, wenn der als
Bezugsgröße
herangezogene Pegelstand der Dreisam in Ebnet unter 42 cm
beträgt.
Der Pegelstand der Dreisam in Ebnet kann unter der Tel.Nr.
0761/65049 abgefragt oder unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/.
IV. Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung dieser
Allgemeinverfügung wird angeordnet.
V. Ordnungswidrigkeit
Es wird darauf hingewiesen, dass ein
vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verstoß
gegen diese Allgemeinverfügung eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4
WG darstellt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 126
Abs. 2 WG mit einer Geldbuße von bis zu
100.000 Euro geahndet werden.
VI. Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung wird am 6.
August 2026 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der
Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 30. Juni
2020 notbekanntgemacht.
VII. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Grundsätzlich ist das Betreten
oberirdischer Gewässer
(Flüsse, Bäche,
Gräben, Seen und Teiche) z.B. zum Baden im
Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nach
§ 20 Abs. 1 des Wassergesetzes
für Baden-Württemberg
(WG) jedermann gestattet.
Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG kann die
Wasserbehörde die
Ausübung des Gemeingebrauchs
einschränken, wenn dies aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung
der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Als (untere)
Wasserbehörde ist die Stadt Freiburg gem.
§ 21 Abs. 2 WG i.V.m.
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V.m.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Landesverwaltungsgesetzes (LVG) für den
Erlass einer entsprechenden
Allgemeinverfügung
zuständig.
In dem Dreisam-Abschnitt zwischen der
Oberaubrücke
(Fabrikstraße) und der
Leo-Wohleb-Brücke
(Leo-Wohleb-Straße) wurden bereits im Jahr
2022 zum Schutz der Fischfauna vom
Regierungspräsidium als
Gewässerunterhaltungspflichtigem mit
großem Aufwand Kaltwasserpools
hergestellt.
Durch die Anlage der Kaltwasserpools ist
für die in der Dreisam lebenden Fischarten
sowie das Makrozoobenthos insbesondere in den
heißen und trockenen Sommermonaten ein
Überlebensraum geschaffen worden. Durch das
Vertiefen des Flussbettes sickert kühles
Grundwasser in die Pools und reduziert die Wassertemperatur. Gerade
in Niedrigwasserzeiten sind diese Bereiche zum
Überleben der Fische essentiell. Ein
Betreten der Dreisam in diesem Bereich bedroht die in der Dreisam
lebende Fischfauna im Allgemeinen und
gefährdet den Zweck dieser Vertiefungen im
Besonderen. Durch das Betreten / Baden kommt es zu
Störungen /
Verdrängung der Fische, die sich in die
Pools zurückgezogen, in anderen Bereichen
der Dreisam durch das Niedrigwasser und die hohen Temperaturen aber
kaum noch Überlebens-Chancen haben.
Aufgrund der durch den Klimawandel bedingten Zunahme von
längeren Trockenzeiten gebietet der
wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz, das Betreten der Dreisam
/ Baden in der Dreisam in dem genannten Bereich bei Niedrigwasser
zu verbieten. Deswegen wurde diese
Allgemeinverfügung an den Pegelstand am
Pegel in Ebnet geknüpft und nicht die
Allgemeinverfügung als solche befristet und
für einen gewissen Zeitraum erlassen. Der
Pegelstand von 42 cm ergibt sich aus der fachlichen Bewertung der
LUBW (Landesanstalt für Umweltschutz
Baden-Württemberg). Ab diesem Pegelstand
herrscht Niedrigwasser in der Dreisam.
Die Wasserbehörde
stützt das ihr gem. §
21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen zur
Beschränkung des Gemeingebrauchs auf die
folgenden Erwägungen:
Die Allgemeinverfügung ist geeignet, die
Fischfauna in dem betreffenden Bereich vor weiteren
Beeinträchtigungen zu
schützen. Sie ist
hierfür auch erforderlich.
Die Beschränkung des Gemeingebrauchs
bezieht sich nur auf einen örtlich eng
begrenzten Teil der Dreisam. In den übrigen
Bereichen der Dreisam auch in unmittelbarer
räumlicher Nähe
bleibt insbesondere ein Betreten der Dreisam oder Baden weiterhin
vom Gemeingebrauch umfasst. Auch wird die
Einschränkung
räumlich auf den Bereich
beschränkt, der unbedingt erforderlich ist,
um den in der Dreisam lebenden Fischarten sowie dem Makrozoobenthos
bei Niedrigwasser einen Überlebensraum zu
schaffen.
Mildere Mittel stehen nicht zur
Verfügung. Denn trotz entsprechender
Hinweisschilder wird der von der Verfügung
betroffene Bereich der Dreisam weiterhin
regelmäßig betreten,
was der Intention der Schaffung von Ruhezonen
für die Fische
zuwiderläuft.
Die Allgemeinverfügung ist daher
insgesamt
verhältnismäßig.
Begründung
für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser
Allgemeinverfügung beruht auf
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im
öffentlichen Interesse, da es nicht
vertretbar ist, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen der
betreffende Gewässerabschnitt weiterhin
betreten werden kann und es dadurch zu
Schädigungen der Fischfauna kommen kann. Der
Niedrigwasserpegel von unter 42 cm in Ebnet ist bereits seit zwei
Monaten fast durchgängig erreicht, ohne dass
ein Überlebensraum
für Fischarten sowie das Makrozoobenthos
gesichert war. Hierdurch sind Fische sowie das Makrozoobenthos
bereits jetzt stark belastet, so dass ein weiterer
unbeschränkter Gemeingebrauch aus
wasserschutzfachlicher Sicht nicht hinnehmbar ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann
binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br.
erhoben werden.
Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs kann beim
Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
Anlagen
– Lageplan zur
Allgemeinverfügung zur
Einschränkung des Gemeingebrauchs an der
Dreisam (6,868 MB)