Leistungen
Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen
Onlineantrag und Formulare
Hinweis
Mit Stichtag 01. Mai 2025 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die die Erstellung und Übermittlung von Lichtbildern für die Beantragung von Personalausweis- und Passdokumenten betrifft. Ab diesem Datum können nur noch Lichtbilder akzeptiert werden, die durch zertifizierte Fotodienstleister über eine sichere Cloudschnittstelle digital an die zuständige Behörde übermittelt werden. Ziel ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen und den Missbrauch durch manipulierte Fotos zu verhindern.
Unsere modernen Fotoboxen stehen Ihnen weiterhin im Bürgerservicezentrum zur Verfügung. So können Sie direkt vor Ihrem Termin im Gebäude passende Lichtbilder anfertigen.
Was ändert sich für Sie als Bürger*innen?
• Lichtbilder in ausgedruckter Form dürfen nicht mehr akzeptiert werden.
  • Sie können Ihre Lichtbilder bei zertifizierten Fotodienstleistern anfertigen lassen, welche die digitale Übertragung über die vorgeschriebene Schnittstelle gewährleisten.
Was sollten Sie beachten?
• Für Kinder unter 3 Jahren sind unsere Fotoboxen nicht ausgelegt, hier wird der Gang zum zertifizierten Fotografen empfohlen.
  • Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Fotodienstleister, ob dieser zertifiziert ist und die digitale Übermittlung unterstützt.
  • Auf folgenden privaten Websites können Sie zertifizierte Fotodienstleister in Ihrer Region finden:
- https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
- https://dm.de/filialfinder
- https://www.e-passtransfer.de/
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die uns zum 28.05.2025 bekannten Anbieter handelt. Diese Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Information für Fotodienstleister*innen
Informieren Sie sich beim Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik über die Voraussetzungen und den Ablauf der Zertifizierung und die Anbindung an eine Cloud:
Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namensänderung wegen Eheschließung/Lebenspartnerschaft
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnung stellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
unverzüglich nach der Eheschließung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- digitales, biometrisches Passbild
  - Digitale Passbilder können nur bei zertifizierten Fotostudios und Drogeriemärkten oder in unseren Fotoboxen vor Ort aufgenommen werden.
- Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
 
Hinweis: Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Hinweis: 
  Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Antragstellung für Auslaunddeutsche wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.

