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Leistungen

Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Sperrzeitverkürzung bei Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
Aufgrund der Zeitverschiebung finden die Übertragungen der Spiele der Fußball-WM 2026 in Deutschland überwiegend in den Abend- und Nachtstunden statt.

Reguläre Sperrzeiten für Gaststätten:

  • Außenbereich:
    Nacht auf Samstag und Sonntag: 0-6 Uhr; sonstige Tage: 23-6 Uhr
  • Innenbereich:
    Nacht auf Samstag und Sonntag: 5-6 Uhr; sonstige Tage: 3-6 Uhr

(§ 8 Landesgaststättengesetz BW und § 2 der Rechtsverordnung der Stadt Freiburg i. Br. über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten)

Antrag auf Sperrzeitverkürzung:
Zur Ermöglichung der Übertragung von Spielen durch Gaststätten („Public Viewing“) kann die Verkürzung der Sperrzeit bei Spielen der WM 2026 mit Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft bei der Gaststättenbehörde beantragt werden.

Hierzu ist ein formloser Antrag per E-Mail unter Nennung der Gaststätte an gewerbe@freiburg.de zu richten.

Umfang der Sperrzeitverkürzung:

  • Beginn der Sperrzeit - Außenbereich
    In der Nacht auf Samstag und Sonntag:
    Bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft, die in der Nacht auf Samstag oder Sonntag stattfinden und deren Anstoßzeit nicht nach 23:00 Uhr liegt, wird der Beginn der Sperrzeit auf 01:00 Uhr festgesetzt.
    An sonstigen Tagen:
    Bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft, die an sonstigen Tagen stattfinden und deren Anstoßzeit nicht nach 22:00 Uhr liegt, wird der Beginn der Sperrzeit auf 00:00 Uhr festgesetzt.

  • Beginn der Sperrzeit - Innenbereich
    Bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft beginnt die Sperrzeit im Innenbereich nach Ende des Spiels.
    Bis zum Verlassen der Gäste sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Ein Außenpegel von 59 dB (A) darf nicht überschritten werden.


Gebühren für die Sperrzeitverkürzung nach § 8 Abs. 4 LGastG:
79,00 € (§ 1 und § 4 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg sowie Nr. 2.2.3.1 der Anlage 3)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
  • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
  • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
  • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

§ 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

Freigabevermerk

03.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

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